Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)

Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 VI R 66/10 entschieden, dass die
Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit
und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet.

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich
nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 1 EStG). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der
Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer
längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die
ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf
einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem
Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb
auf Auswärtstätigkeit.

Im Streitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem
Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der
Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den
Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen
Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das
Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten
Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise
finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut
auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug
gebracht werden.

Der BFH hat das stattgebende Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt.
Er kam allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem
Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf
einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Der Abzug von Mehraufwendungen für die
Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen
vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei
Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde
jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Im Streitfall sei
daher der Kläger zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter
Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.

(BFH-Pressemitteilung vom 13.04.2011)

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