Sittenwidriger Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Sportwagen als Abfindung

Einen außergewöhnlichen und kuriosen Fall hat das OLG Hamm (Urteil vom 08.11.2016 – 10 U 36/15) entschieden: Ein Vater hatte mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen Erb- und Pflichtteilsverzicht notariell beurkunden lassen. Der Sohn sollte dafür im Alter von 25 Jahren einen Sportwagen Nissan GTR X als Abfindung erhalten, wenn er seine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat. Das Ziel des Vaters war, dass sein Sohn nach seinem Tode keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte hat. Das OLG hat im Wege einer Gesamtwürdigung angenommen, dass dieser Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit zu Gunsten des Sohnes nichtig sei. Das ist aber eine außergewöhnliche Einzelfallentscheidung. Das Gesetz verlangt grundsätzlich nicht, dass eine (angemessene) Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht geleistet wird. Es gibt auch keine richterliche Inhaltskontrolle, ob eine Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht ausgewogen oder fair ist. Das OLG hat die Sittenwidrigkeit aus folgenden Gründen angenommen:

  • Der Erb- und Pflichtteilsverzicht sei sofort wirksam gewesen, die Abfindung in Form des Sportwagens allerdings von Bedingungen abhängig. Dieser sollte ihm erst im Alter von 25 Jahren übergeben werden. Bis dahin hätte der Wagen erheblich an Wert verloren.
  • Die Bedingung für die Abfindung, dass der Sohn erfolgreich eine Ausbildung absolviere, schränke den Sohn in missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein. Eine berufliche Umorientierung lasse die Vereinbarung nicht zu. Das habe eine knebelnde Wirkung, die unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Sohnes eingreife, der seine Ausbildung erst begonnen hatte. Verschärft werde der Druck auf den Sohn noch dadurch, dass die Abfindung von einer Bestnote bei der Abschlussprüfung abhängen sollte.
  • Der Vater habe auch die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes zu seinem Vorteil rücksichtslos ausgenützt. Insbesondere habe der Sohn den notariellen Entwurf des Verzichtsvertrags nicht vorab erhalten und ursprünglich gedacht, bei der Beurkundung gehe es um ein Geburtstagsgeschenk für ihn.

Dieser Ausnahmefall ist aber nicht verallgemeinerungsfähig. Grundsätzlich gilt: Es findet keine richterliche Inhaltskontrolle statt, ob ein Verzichtsvertrag gegen eine ausgewogene und faire Abfindung erfolgt.