BGH als Wächter der Pflichtteilsberechtigten

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2018 (Az. IV ZR 170/16) an seiner pflichtteilsfreundlichen Rechtsprechung festgehalten.

Danach bestehen grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Kindes aus § 2325 BGB, wenn beispielsweise der verstorbene Vater an die Mutter während der Ehe einen hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinsam bewohnten Eigenheim verschenkt hat. Das gilt auch dann, wenn die Schenkung vor mehr als zehn Jahren vor dem Tode des Vaters erfolgte. Denn bei Schenkungen während der Ehe läuft die Ausschlussfrist von zehn Jahren für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht, was in § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB gesetzlich geregelt ist. Die Schlechterstellung der Ehegatten bei der Pflichtteilsberechnung wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom 06.04.1990 (Az. 1 BvR 171/90) gebilligt.

Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Kindes kommen aber auch dann in Betracht, wenn das Eigenheim der Eltern über einen Hauskredit finanziert worden ist und die Kreditraten ausschließlich vom Vater bezahlt worden sind. Dabei ist zu unterscheiden: Wenn der Vater die Tilgung des Darlehens bezahlt hat, liegt eine Schenkung nahe, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst. Fraglich ist, ob das auch für die Darlehenszinsen gilt. Diese Frage hat der BGH noch nicht entschieden. Jedenfalls beim bewohnten Eigenheim liegt es nahe, dass die entsprechenden Zinszahlungen – anstelle von ersparten Mietzahlungen – Unterhaltsbeiträge sind, die keine Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen.

Fazit:

Der Pflichtteil hat für viele Erben oft überraschende und wirtschaftlich einschneidende Folgen.