Steuerfreier Zugewinnausgleich als Gestaltungsmittel bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten: das Beispiel Winterkorn

Soeben ging es durch die Presse: Der frühere VW-Manager Winterkorn benutzte die sogenannte Güterstandsschaukel, um Vermögen auf seine Ehefrau zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfiel.

Was steckt dahinter?

Das eheliche Güterrecht regelt, wie sich das Vermögen zwischen Ehegatten verteilt und welche Ansprüche bei Ende der Ehe bestehen. Hierbei gilt nach deutschem Recht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Ehegatten, wenn sie nicht durch notariellen Ehevertrag etwas anderes geregelt haben, getrenntes Vermögen haben. Erst bei Beendigung der Ehe, sei es durch Tod, Scheidung oder Vereinbarung, gibt es einen finanziellen Ausgleich, den Ausgleich des Zugewinns. Derjenige, der in der Ehe weniger an Vermögen hinzugewonnen hat, hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch. Dies verdeutlicht ein einfaches Beispiel:

Der Mann geht mit einem Vermögen von 1 Million EUR in die Ehe, bei Beendigung der Ehe hat er ein Vermögen von 2 Millionen EUR angespart. Die Ehefrau hat hingegen sowohl bei Beginn als auch bei Ende der Ehe kein wesentliches Vermögen. In einem solchen Fall kann die Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 500.000 EUR verlangen, also die Hälfte des Vermögenszuwachses ihres Ehemannes. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich hat wiederum Einfluss auf das Schenkungsteuerrecht. Denn unser Recht erkennt an, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch keine Schenkung ist, sondern die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs des einen Ehegatten gegen den anderen. Daher fällt beim Zugewinnausgleich weder im Erbfall noch zu Lebzeiten Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

Das Ganze funktioniert also so, dass Ehegatten einen notariellen Ehevertrag abschließen, in dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Derjenige Ehegatte, der weniger Zugewinn hat, erlangt dadurch einen Ausgleichsanspruch, der steuerfrei erfüllt werden kann. In einem weiteren Schritt, deshalb der Name Schaukel, gehen die Ehegatten wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, damit künftiger Zugewinn ebenfalls steuerfrei an den Ehegatten gehen kann, der „ärmer“ ist.

Da zwischen Ehegatten ohnehin ein allgemeiner Freibetrag von 500.000 EUR besteht, lohnt sich dies angesichts der anfallenden Kosten für die beiden notariellen Eheverträge nur bei größeren Vermögen.

Allerdings lässt sich vermuten, dass im Fall Winterkorn noch ein weiteres wichtiges Motiv hinzukam: die sogenannte asset protection.

Unser Insolvenzrecht sieht vor, dass Gläubiger Schenkungen zwischen Ehegatten anfechten können. Durch solche Geschenke kann also kein Ehegatte seinen Gläubigern entkommen. Anders ist dies beim Zugewinnausgleich, der ja keine Schenkung ist, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Dies ist weitgehend gläubigerfest, da Gläubiger einen solchen Vertrag allenfalls innerhalb von zwei Jahren anfechten könnten. Wenn also später Gläubiger des Ehemannes versuchen, auf dessen Vermögen zuzugreifen, dann hat er über den Weg der Güterstandsschaukel wesentliches Vermögen auf seine Ehefrau übertragen können, ohne dass die Gläubiger dies angreifen können.