Wann lohnt sich der Antrag auf Erlass eines quotenlosen Erbscheins?

In vielen Laientestamenten fehlt die klare Bestimmung, welcher im Testament genannte Begünstigte Erbe (Rechtsnachfolger) oder Vermächtnisnehmer ist. Erst recht fehlt häufig die Angabe im Testament, welche Erbquote ein Miterbe hat. Die Erbquote wird im Zweifel errechnet, indem der einem Miterben zugewiesene Wert ins Verhältnis gesetzt wird zum Wert des Gesamtnachlasses. Über Bewertungen lässt sich aber trefflich streiten. Das gilt erst recht, wenn es um die Bewertung von Nachlassimmobilien geht. Das verzögert die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, in dem die Erbquote jedes einzelnen Erben auszuweisen ist (§ 352 a Abs. 2 S. 1 FamFG). Es kann sich in diesen Fällen anbieten, einen quotenlosen Erbschein zu beantragen. Es ist aber umstritten, wer hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Nach OLG München (vom 10.07.2019 – 31 Wx 242/19) haben alle in Betracht kommenden Erben auf die Aufnahme der Erbquoten im Erbschein zu verzichten. Das OLG Düsseldorf (vom 17.12.2019 – 25 Wx 55/19) ist dagegen der Ansicht, dass nur der Antragsteller auf die Angaben der Erbquoten verzichten muss. Nun hat sich auch das OLG Bremen (vom 28.10.2020 – 5 Wx 15/20) dem OLG München angeschlossen. In dem vom OLG Bremen entschiedenen Fall hatte ein Miterbe den Erlass eines Erbscheins ohne Erbquoten beantragt, weil diese erst nach Aufklärung der Nachlasswerte festgestellt werden könnten. Das OLG Bremen hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Denn der Miterbe hatte dem widersprochen, weil er der Ansicht war, dass er nach dem wahren Willen des Erblassers Alleinerbe geworden sei.

Rat:

In jedem Testament ist ausdrücklich anzugeben, wer mit welcher Erbquote erben oder nur ein Vermächtnis erhalten soll. In vielen Laientestamente fehlen diese grundlegenden Regelungen. Das führt nach dem Erbfall häufig zu teuren Streitigkeiten und Unsicherheiten, was leicht vermeidbar gewesen wäre.