Pflegefreibetrag nun auch für pflegende Kinder relevant

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gewährt demjenigen, der den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat und von diesem etwas erwirbt, einen Freibetrag von 20.000 EUR, soweit der Erwerb als angemessenes Entgelt angesehen werden kann.

Die Finanzverwaltung verwehrte pflegenden Kindern bisher diesen Freibetrag, da sie grundsätzlich unterhaltspflichtig seien und somit nur einer Verpflichtung nachkommen würden. Die „Belohnung“ des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG könne deshalb nicht greifen, schließlich liege kein zu belohnendes freiwilliges und altruistisches Verhalten vor.

Diese Einschränkung hat der Bundesfinanzhof mit Entscheidung vom 10.05.2017, Az. II R 37/15, richtigerweise aufgehoben. Es ist demnach unerheblich, ob der Pflegende unterhaltspflichtig ist oder nicht. Denn das Unterhaltsrecht kann nur zu einer Verpflichtung zu einer Zahlung führen, nicht aber zur persönlichen Pflege. Diese ist also immer freiwillig und altruistisch.

Deshalb sollte jeder unentgeltlich Pflegende, der vom Erblasser etwas erwirbt, den Freibetrag im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Hilfreich ist dabei ein „Pflegetagebuch“, mit dem ggf. der Umfang der Pflege nachgewiesen werden kann.