Alleinerbe

Der Alleinerbe ist der alleinige Erbe des Verstorbenen (= Erblasser). Er tritt unmittelbar in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

Wird der Erblasser hingegen von Mehreren beerbt, spricht man von Miterben. Sie beerben den Erblasser gemeinsam und bilden zusammen eine Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB.