Anwachsung

Anwachsung nach § 2094 BGB bedeutet, dass der frei gewordene Erbteil eines gewillkürten Miterben auf die übrigen Erben verteilt wird. Voraussetzung hierfür ist:

  • dass ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall weggefallen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Miterbe vor dem Tod des Erblassers verstorben ist, einen Zuwendungsverzicht erklärt hat, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurden.
  • und weder der Erblasser noch das Gesetz einen Ersatzerben bestimmen.

Der Erbteil wächst den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten an, ist nur ein anderer Erbe vorhanden, wächst ihm der gesamte Anteil an.

Beachte: Der Erblasser kann nach § 2094 Abs. 3 BGB die Anwachsung in seiner Verfügung von Todes wegenausschließen. Den frei gewordenen Erbteil erhalten dann die gesetzlichen Erben. Die Anwachsung kann auch nur für einzelne Miterben ausgeschlossen werden. Der Erbteil wächst dann den nicht ausgeschlossenen Erben an.