Ersatzerbe

Ein häufiges Problem ist, dass der Erblasser eine Person als Erben einsetzt, für diesen allerdings keinen Ersatzmann oder Ersatzfrau bestimmt. Kommt es nun zum Erbfall und ist der eingesetzte Erbe weggefallen, stellt sich die Frage, wer Erbe geworden ist. Dieses Problem kann der Erblasser vermeiden, indem er in seiner Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Ersatzerben (§ 2096 BGB) bestimmt. Diese treten dann automatisch an die Stelle des weggefallenen Erben.

Ein Wegfall des Erben im Sinne des § 2096 BGB liegt dabei beispielsweise vor, wenn der Erbe vor dem Erbfall verstorben ist, einen Zuwendungsverzicht erklärt hat, nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde.

Bestimmte der Erblasser keinen Ersatzerben, ist bei Wegfall des Erben durch Auslegung zu ermitteln, wer Erbe geworden ist. Bestehen dabei Zweifel, hat das Gesetz für häufig vorkommende Fälle Zweifelsregelungen normiert, die eine Ersatzerbenstellung bestimmen. Eine solche ist beispielsweise § 2069 BGB. Bedachte der Erblasser einen seiner Abkömmlinge und fällt dieser nach Errichtung des Testaments weg, treten an dessen Stelle im Zweifel dessen Abkömmlinge.

Beispiel: Erblasser E hat seinen Sohn A zu dessen Alleinerben eingesetzt. Dieser verstarb bereits vor seinem Vater, hinterließ aber einen Sohn. Erblasser E hat das Testament nicht mehr geändert. Ergibt sich danach durch Auslegung nicht, wer Erbe geworden ist, ist nach 
§ 2069 BGB im Zweifel der Sohn von A testamentarischer Erbe des Erblassers.