Haustiere

Ein Tier kann den Erblasser nicht beerben. Denn erbfähig sind nach deutschem Erbrecht, § 1923 Abs. 1 BGB, nur Rechtssubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Tiere sind daher nicht erbfähig, da sie nach § 90a S. 3 BGB wie Sachen zu behandeln sind.

Trotzdem kann der Erblasser dafür Sorge tragen, dass es seinem Haustier nach seinem Tod gut geht. Der künftige Erblasser sollte hierzu eine Person seines Vertrauens, ein Tierheim oder einen Tierschutzverein zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Dem so Bedachten wird dann zur Auflage gemacht, sich um das Tier zu kümmern. Der Wert des Erbes oder Vermächtnisses sollte dabei so hoch sein, dass es sich für den Bedachten trotz der Auflage lohnt.

Formulierungsbeispiel: „Frau A vermache ich 10.000 €. Ihr wird zur Auflage gemacht, meinen Hund Bello in Pflege zu nehmen. Sie hat ihn bis zu seinem Tod zweimal täglich auszuführen und angemessen zu füttern. Sofern Frau A vor Bello verstirbt oder eine angemessene Unterbringung bei ihr nicht oder nicht mehr möglich ist, fällt das Vermächtnis samt Auflage an Frau K.“

Zur optimalen Überwachung dieser Zweckauflage ist die ergänzende Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit allein diesem Aufgabenkreis möglich.

Formulierungsbeispiel: „Zur ausschließlichen Überwachung dieser Auflage ordne ich bis zum Tod meines Hundes Dauertestamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich Frau T, ersatzweise Herrn X.“