Ordentliches und außerordentliches Testament

Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten.

Ein ordentliches Testament liegt nach § 2231 BGB vor, wenn dieses entweder nach § 2247 BGB eigenhändig errichtet wurde oder es sich um ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB) handelt.

Außerordentliche Testamente sind solche, die gerade nicht in der vorgeschrieben Form errichtet wurden. Zu nennen sind hier das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) sowie auf See an Bord eines deutschen Schiffes (§ 2251 BGB).

Außerordentliche Testamente dürfen allerdings nur dann errichtet werden, wenn aufgrund einer Notsituation die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist, beispielsweise weil der Erblasser bereits im Sterben liegt und ein Notar nicht schnell genug erscheinen kann. Im Gegenzug zum ordentlichen Testament ist das Nottestament nach § 2253 BGB auch nur für drei Monaten gültig. Das Testament gilt damit als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Die Frist ist jedoch gehemmt, solange der Erblasser nicht in der Lage ist, ein Testament vor einem Notar zu verfassen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser testierunfähig geworden ist.