Pflichtteilsentziehung

Die Pflichtteilsentziehung ist nur in wenigen gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen möglich. Abschließend kann der Erblasser nach § 2333 BGB dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil nur aus folgenden Gründen entziehen:

  • wenn er dem Erben oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person schuldig macht,
  • wenn er eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt oder
  • wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deswegen dem Erblasser unzumutbar ist.

Für eine wirksame Entziehung muss der Erblasser nach § 2336 BGB in seiner Verfügung von Todes wegen sowohl die Entziehung selbst anordnen als auch den Grund, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss, angeben.

Zu beachten ist, dass die Entziehung unwirksam wird, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat, § 2337 BGB. Für eine Verzeihung ist dabei erforderlich, dass der Erblasser nach außen zum Ausdruck gebracht hat, dass er das schwere Fehlverhalten nicht mehr als unzumutbar für eine Nachlassteilhabe empfindet.