Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Ein öffentliches Testament wird, ein eigenhändiges Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden. Gleichzeitig kann der Erblasser jederzeit (§ 2256 Abs. 2 BGB) die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Ein gemeinschaftliches Testament kann allerdings nur auf Verlangen beider Ehegatten herausverlangt werden.

Für die Wirkung der Rücknahme ist zwischen den Testamentsformen zu unterscheiden:

  • Bei einem eigenhändigen Testament wirkt sich die Rücknahme auf die Wirksamkeit des Testaments nicht aus, vgl. § 2256 Abs. 3 BGB.
  • Wird ein öffentliches Testament zurückgenommen, gilt es nach § 2256 Abs. 1 BGB als widerrufen, d.h. es entfaltet keine Rechtswirkung mehr. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erblasser es erneut in amtliche Verwahrung gibt. Der Widerruf wird damit nicht beseitigt. Der Erblasser muss vielmehr ein neues Testament errichten.