Teilungsverbot

Durch ein Teilungsverbot (§ 2044 BGB) kann der Erblasser bestimmen, dass der Nachlass oder einzelnen Gegenstände zwischen den Miterben nicht aufgeteilt werden dürfen. Dieser Ausschluss ist jedoch für maximal 30 Jahre möglich.

Trotz des Verbots kann eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dann nicht verhindert werden, wenn sich alle Erben gemeinsam über die Anordnung hinwegsetzen. Um auch dies zu verhindern, muss der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen.