Versorgungsfreibetrag

Neben dem persönlichen Freibetrag steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach § 17 ErbStG noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 256.000,00 EUR zu. Davon abzuziehen sind die Kapitalwerte der Versorgungsbezüge, welche der Ehegatte durch den Erbfall erlangt und die nicht erbschaftsteuerpflichtig sind.

Ein Versorgungsfreibetrag steht auch den Kindern und Stiefkindern des Erblassers zu. Die Höhe hängt hier jedoch vom Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt ab:

Bei einem Alter bis zu 5 JahrenEUR 52.000,00
Bei einem Alter von mehr als 5 Jahren bis zu 10 JahrenEUR 41.000,00
Bei einem Alter von mehr als 10 Jahren bis zu 15 JahrenEUR 30.700,00
Bei einem Alter von mehr als 15 Jahren bis zu 20 JahrenEUR 20.500,00
Bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. LebensjahrEUR 10.300,00

Auch bei Kindern und Stiefkindern sind allerdings die Kapitalwerte der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, in Abzug zu bringen.

Zu beachten ist, dass bei lebzeitigen Zuwendungen der Versorgungsfreibetrag keine Anwendung findet.