02/2026
München

Läuft die Abschmelzungsfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB bei einer Immobilienschenkung unter Vorbehalt eines Teilwohnungsrechts?

Der Bundesgerichtshof hat bereits am 27.04.1994 entschieden, dass eine Immobilienschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt die 10-Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht in Gang setzt. Danach können auch mehr als 10 Jahre zurückliegende Immobilienschenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Am 29.06.2016 hat der Bundesgerichtshof judiziert, dass dies auch bei einer Immobilienschenkung unter Wohnrechtsvorbehalt gelten können, beispielsweise wenn sich das Wohnungsrecht auf die ganze Immobilie erstreckt. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Das OLG München (21.07.2025, Az.: 33 U 2755/24e) hat nun entschieden, dass die 10-Jahresfrist anläuft, wenn sich der Erblasser ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, das sich nur auf Teile des Hauses erstreckt (Erdgeschoss, Kellerraum und Teil der Garage). Der Beschenkte hingegen durfte das Obergeschoss, weitere Kellerräume und einen Teil der Garage allein nutzen, ebenso Um- und Anbaumaßnahmen vornehmen und auch Grundschulden aufnehmen. Daher sei der Erblasser nach der Übergabe nicht mehr „Herr im Haus gewesen“, sodass die 10-Jahresfrist angelaufen sei. Das gelte auch dann, wenn der Erblasser das Teilwohnungsrecht an Dritte überlassen durfte bzw. sich der Erblasser die üblichen Rückübertragungsrechte vorbehalten hatte, z.B. bei Vorversterben des Beschenkten, Veräußerung oder Zwangsvollstreckung in die Immobilie. Im konkreten Fall bestanden keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, weil zwischen dem Erbfall und der Schenkung (Grundbucheintragung des Beschenkten) mehr als 10 Jahre verstrichen waren. Der Entscheidung des OLG München ist zustimmen.

Tipp: Eine geplante Immobilienübergabe unter Wohnungsrecht ist nicht nur steuerlich, sonderlich auch darauf zu prüfen, ob die 10-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche anläuft.

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