Der Bundesgerichtshof hat bereitsam 27.04.1994 entschieden, dass eine Immobilienschenkung unterNießbrauchsvorbehalt die 10-Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht in Gangsetzt. Danach können auch mehr als 10 Jahre zurückliegendeImmobilienschenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Am 29.06.2016hat der Bundesgerichtshof judiziert, dass dies auch bei einer Immobilienschenkungunter Wohnrechtsvorbehalt gelten können, beispielsweise wenn sich dasWohnungsrecht auf die ganze Immobilie erstreckt. Entscheidend seien dieUmstände des Einzelfalls. Das OLG München (21.07.2025, Az.: 33 U 2755/24e) hat nunentschieden, dass die 10-Jahresfrist anläuft, wenn sich der Erblasser einWohnungsrecht vorbehalten hat, das sich nur auf Teile des Hauses erstreckt (Erdgeschoss,Kellerraum und Teil der Garage). Der Beschenkte hingegen durfte dasObergeschoss, weitere Kellerräume und einen Teil der Garage allein nutzen,ebenso Um- und Anbaumaßnahmen vornehmen und auch Grundschulden aufnehmen. Dahersei der Erblasser nach der Übergabe nicht mehr
„Herr im Haus gewesen“, sodass die 10-Jahresfrist angelaufen sei. Das gelteauch dann, wenn der Erblasser das Teilwohnungsrecht an Dritte überlassen durftebzw. sich der Erblasser die üblichen Rückübertragungsrechte vorbehalten hatte,z.B. bei Vorversterben des Beschenkten, Veräußerung oder Zwangsvollstreckung indie Immobilie. Im konkreten Fall bestanden keine Pflichtteilsergänzungsansprüche,weil zwischen dem Erbfall und der Schenkung (Grundbucheintragung desBeschenkten) mehr als 10 Jahre verstrichen waren. Der Entscheidung des OLGMünchen ist zustimmen.
Tipp: Eine geplanteImmobilienübergabe unter Wohnungsrecht ist nicht nur steuerlich, sonderlichauch darauf zu prüfen, ob die 10-Jahresfrist fürPflichtteilsergänzungsansprüche anläuft.