10/2026
München

Familienheim steuerfrei erben: Bundesfinanzhof lockert die starre Sicht auf die Sechsmonatsfrist

Wer das Familienheim seiner Eltern erbt, kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG von einer erheblichen Erbschaftsteuerbefreiung profitieren. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erwerber die Immobilie unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzt.

In der Praxis spielt dabei regelmäßig die Sechsmonatsfrist eine wichtige Rolle. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr am 27.05.2026 (II B 41/25) entschieden: Diese Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Im Fall des Bundesfinanzhofs zog der Erbe erst fast zwei Jahre nach dem Erbfall tatsächlich in das geerbte Haus ein. Zunächst bestand zugunsten seiner Mutter ein testamentarisch eingeräumtes Wohnrecht. Nachdem sie in ein Pflegeheim gezogen war, verzögerten sich zudem umfangreiche Renovierungsarbeiten. Dennoch blieb die Steuerbefreiung erhalten. Entscheidend war insbesondere, dass der Erbe seinen Willen zur späteren Selbstnutzung bereits frühzeitig nach außen dokumentiert und Maßnahmen zur Vorbereitung der Renovierung eingeleitet hatte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass bei einem Einzug nach Ablauf von sechs Monaten nicht automatisch von einer verspäteten Selbstnutzung auszugehen ist. Vielmehr ist durch Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, wann der Entschluss zur Selbstnutzung gefasst wurde, weshalb der tatsächliche Einzug später erfolgte und ob der Erwerber die Verzögerung zu vertreten hatte.

Was bedeutet die Entscheidung für Erben?

Die Entscheidung ist erfreulich, darf aber nicht als Freibrief für einen beliebig späten Einzug verstanden werden. Wer ein geerbtes Familienheim selbst nutzen möchte, sollte vielmehr frühzeitig alles tun, um den Einzug vorzubereiten und diese Schritte sorgfältig dokumentieren. Gerade bei bestehenden Wohnrechten, notwendigen Renovierungsmaßnahmen oder sonstigen Hindernissen kann dies für die spätere steuerliche Anerkennung entscheidend sein.

Unser Praxistipp: Wenn der Einzug in eine geerbte Immobilie nicht zeitnah möglich ist, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Familienheimbefreiung dennoch erfüllt und wie die maßgeblichen Umstände gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können.

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