07/2026
München

Immobilie verschenken und trotzdem absichern: Leibrente oder Nießbrauch - was ist besser für den Pflichtteil?

Eine beliebte Strategie, um Pflichtteilsansprüche zu mindern, ist die rechtzeitige Schenkung von Immobilien zu Lebzeiten. Sind zwischen der Schenkung und dem Erbfall 10 Jahre verstrichen, scheiden Pflichtteilsergänzungsansprüche grundsätzlich aus, § 2325 Abs. 3 BGB.

Problematisch war bisher die Frage, ob diese 10-Jahresfrist auch dann anläuft, wenn sich der Erblasser im Gegenzug für die Immobilienübertragung eine Leibrente versprechen lässt, die durch eine Reallast am Grundstück gesichert ist und sich in ihrer Höhe an den Mieteinnahmen orientiert (vgl. Blogbeitrag 09/2025).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun am 24.06.2026 (Az. IV ZR 141/25) für rechtliche Klarheit gesorgt: Ja, die 10-Jahresfrist beginnt in diesen Fällen mit der Umschreibung im Grundbuch zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (die sogenannte "Genusstheorie") beginnt die Frist bei Schenkungen erst, wenn der Erblasser den Gegenstand wirtschaftlich nicht mehr "genießt". Dies ist etwa bei einem vorbehaltenen Nießbrauch oder Wohnrecht der Fall, da der Erblasser hier die Immobilie weiterhin nutzt.

Bei einer Leibrente so der BGH - verhält es sich jedoch anders. Hier erhält der Erblasser lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geldzahlungen, der rechtlich unabhängig von den tatsächlichen Erträgen der Immobilie ist. Er hat keine eigentümerähnlichen Herrschaftsrechte mehr an der Immobilie selbst. Auch die Absicherung durch eine Reallast ändert daran nichts, da diese nur der dinglichen Sicherung der Geldforderung dient, aber keine Nutzungsrechte einräumt.

Praxistipp: Wer eine vermietete Immobilie überträgt und auf laufende Versorgung angewiesen ist, sollte eine Leibrente statt eines Nießbrauchs vereinbaren - die 10-Jahresfrist läuft dann sofort. Bei selbstgenutzten Immobilien bleibt hingegen ein Nutzungsvorbehalt erforderlich, der die Frist hemmt. Die Wahl der richtigen Gestaltung sollte stets anwaltlich begleitet werden.

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