Im Erbrecht kommt es oft zu Forderungen, die Verzugs- oder Prozesszinsen nach sich ziehen. Beispiel: Sohn S ist enterbt, beim Tod seines Vaters V macht er gegen die Erbin, seineSchwester T den Pflichtteil geltend. Hierüber wird vor Gericht gestritten und das Gericht spricht ihm im Urteil Verzugszinsen für ein Jahr zu, weil nicht freiwillig gezahlt wurde. Nach dem Gesetz betragen Verzugs- wie Prozesszinsen 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Derzeit liegt der Basiszinssatz von 1,27 %, der Zins für Verzugs- oder Prozesszinsen liegt daher bei 6,27 %, sodass gerade im Erbrecht, in dem beispielsweise Pflichtteilstreitigkeiten häufig Jahre dauern, erhebliche Beträge zusammenkommen.
Für den Gläubiger ist dies am Ende natürlich eine schöne Sache, er darf aber nicht vergessen, dass er diese Zinsen, nachdem sie ihm zugeflossen sind, in der Steuererklärung für das jeweilige Jahr bei der Einkommensteuer angeben muss. (Anders als bei Bankzinsen findet kein automatischer Abzug statt.) Die Zinsen unterliegen der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, allerdings fällt Steuer nur an, wenn die gesamten Kapitalerträge des jeweiligen Jahres den Sparerfreibetrag von aktuell 1.000,00 EUR für Alleinstehende und 2.000,00 EUR für Verheiratete überschreiten. Vorsicht: Wer diese Zinsen nicht angibt, riskiert den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung, eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt wird; wenn das Finanzamt von Absicht ausgeht, riskiert man sogar den Vorwurf der Steuerhinterziehung, also einer Straftat.