Börsenkrise: Gefahr beim Erben, Chance beim Schenken. Bei Versteuerung gilt das Stichtagsprinzip!

Turbulente Zeiten an den Aktienmärkten sind auch von Relevanz bei Erbfällen und Schenkungen. Denn im Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das Stichtagsprinzip. Versteuert wird der Kurswert am Tag des Erbfalls oder der Schenkung. Dies kann besonders prekär sein, denn oft vergehen Wochen bis Erben Zugriff auf das Erbe haben. Vor diesem Hintergrund weist Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. auf besondere Gefahren aber auch Chancen im Bereich der Vermögensnachfolge hin. 

Worin liegt die Gefahr? 

Illustrierendes Beispiel: 

Eine Nichte erbt von ihrer Tante ein Depot, Kurswert am Todestag 100.000,00 EUR, verfügen kann sie über die Wert- papiere auf dem Depot aber erst einige Wochen später, wenn ihr das Nachlaßgericht den Erbschein erteilt hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Wert auf 70.000,00 EUR abgesunken. Trotzdem muß sie 100.000,00 EUR versteuern. Nach derzeitigem Recht ergibt dies eine Steuerzahlung von 15.249,00 EUR (100.000,00 EUR ./. 10.300,00 EUR Freibetrag, 17 % Steuersatz). Nach dem Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer werden es sogar 24.000,00 EUR sein (100.000,00 EUR ./. 20.000,00 EUR Freibetrag, 30 % Steuersatz). 

Gestaltungstipp: 

Dr. Anton Steiner rät: „Wer seinem Erben eine sog. postmortale Vollmacht hinterläßt, also eine Vollmacht, die beim Todesfall wirksam wird, der ermöglicht es ihm, sofort zu handeln, ohne auf die Ausstellung des Erbscheins warten zu müssen.“ 

Noch schlimmer trifft es den Erben, wenn er auch noch Pflichtteilsansprüche zahlen muß, denn auch diese berechnen sich nach dem Wert am Todestag. Würde die verwitwete Tante im Beispielsfall also noch einen Sohn als einziges Kind hinterlassen, dem sie aber entfremdet war und den sie deshalb enterbt hatte, so müßte die Nichte einen Pflichtteil von ein Halb, also von 50.000,00 EUR auszahlen und auf die restlichen 50.000,00 EUR Erbschaftsteuer zahlen (derzeit 4.764,00 EUR, nach den Reformplänen 10.000,00 EUR). Von den 70.000,00 EUR, über die sie tatsächlich verfügen kann, bliebe also nicht viel übrig. 

Wo liegt die Chance? 

Dr. Steiner rät: „Umgekehrt kann man das Stichtagsprinzip auch nutzen, um bei Börsendellen Wertpapiere verhältnis- mäßig günstig an die vorgesehenen Erben zu schenken. Kursgewinne, die bei einer späteren Erholung der Börse eintreten, landen dann schenkungsteuerfrei beim Beschenkten.“ 

Aber auch hier sollte man sich im Einzelfall vorab durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, insbesondere, wenn man nicht ohne Wenn und Aber schenken möchte, beispielsweise durch Vereinbarung von Rückforderungs- vorbehalten für den Fall der Insolvenz oder des Vorversterbens des Beschenkten.