Vermietung des Familienheims nicht immer steuerschädlich!

Dass eine zwischenzeitliche Vermietung nicht immer steuerschädlich sein muss, zeigt ein Fall, den das Finanzgericht München zugunsten des Steuerbürgers entschieden hat:

Im Streitfall musste die künftige Erblasserin ihre Wohnung aufgrund eines Umzugs in ein Pflegeheim aufgeben. Sie vermietete die Wohnung für einen Zeitraum von vier Jahren. Als sie verstarb, lief der Mietvertrag noch zwei Jahre. Somit konnte ihre Tochter, die Erbin, über die Wohnung erst nach zwei Jahren verfügen, sie renovierte sie und zog fünf Monate später ein.

Das Finanzamt wollte ihr die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG) nicht bewilligen. Anders das Finanzgericht: Einerseits war die Erblasserin objektiv gehindert, ihre Wohnung zu nutzen, weil sie pflegebedürftig geworden war, andererseits konnte die Tochter für die Laufzeit des Mietvertrages die Wohnung nicht nutzen, auch dies war ein objektiver Hinderungsgrund. Der spätere Einzug innerhalb von fünf Monaten war noch im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung als Übergangsfrist für den Einzug zubilligt.

Aber Vorsicht:
Entscheidend für das Finanzgericht war, dass die im Mietvertrag vorgesehene Mietdauer nicht völlig außer Verhältnis zur voraussichtlichen Lebenserwartung der Erblasserin lag. Man muss also bei der Festlegung der Mietdauer darauf achten, dass die Laufzeit allenfalls leicht über der statistischen Lebenserwartung des künftigen Erblassers liegt.

Das Urteil ist im Übrigen rechtskräftig, da die Revision des Finanzamts zum Bundesfinanzhof zurückgenommen wurde (FG München, 4 K 2183/21 und BFH, II R 48/22).