Unternehmensnachfolge

Gestaltung von Gesellschaftsverträgen

Das neue Erbschaftsteuerrecht stellt besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, damit der Rechtsnachfolger eines Gesellschafters Steuervergünstigungen erhält. Dies gilt insbesondere für die Verträge von Kapitalgesellschaften. Aber auch außersteuerliche Gesichtspunkte erfordern eine sorgfältige Abfassung des Gesellschaftsvertrages, damit es im Erbfall nicht zu Streit und Wertvernichtung kommt.

Optimierung der Rechtsform

Manche Rechtsformen sind nachfolgegünstig, andere nicht. Beispielsweise ist es bei Personengesellschaften, auch der GmbH & Co. KG, leichter, in den Genuß erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen zu kommen.

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl der richtigen Rechtsform und bei der Umwandlung von einer Rechtsform in die andere.

Vermeidung der Auflösung stiller Reserven

Viele denken beim Erbfall nur an die Gefahr der Erbschaftsteuer, geradezu katastrophal kann sich aber die Einkommensteuer auswirken. Viele denken nicht daran, daß manche Testamentskonstruktionen dazu führen können, daß stille Reserven aufgelöst werden. Dies bedeutet, daß der Erbe nicht nur Erbschaftsteuer zahlen muß, sondern auch Einkommensteuer, in Extremfällen bis zu 50 Prozent des Wertes des geerbten Unternehmens.

Dem beugen wir durch maßgeschneiderte Testamentslösungen vor, häufig können wir aber auch im Erbfall noch Hilfe bringen, vor allem wenn wir frühzeitig konsultiert werden.

Erhalt des Unternehmens im Erbfall

Der Erbfall des Unternehmers ist für das Unternehmen ein Streßtest, wenn nicht vorgebeugt wird. 
Wir gehen mit Ihnen die „Baustellen“ im einzelnen durch: Gesellschaftsverträge, Vertretungsregelungen, Eheverträge, Verträge zu Gunsten Dritter, Pflichtteilsverzichtsverträge und natürlich das Testament.

Natürlich bieten wir dann auch an, die Erben im Erbfall zu vertreten und zu beraten.