Wird der den Erblasser Pflegende Erbe, wenn im Testament geschrieben ist: Erbe ist, der mich 
„bis zum meinem Tod pflegt und betreut“?

Eine kinderlose und verwitwete Frau hatte ein Testament geschrieben und darin bestimmt, dass derjenige Erbe sei, der sie bis zu ihrem Tod pflegt und betreut. Im Testament hatte die Erblasserin gleichzeitig eine Person genannt, die dies gegenwärtig tat. Das OLG München (vom 25.09.2023, Az.: 33 Wx 38/23) hat entschieden, dass diese Erbeinsetzung zu unbestimmt und daher nichtig sei.

Wichtig: In einem Testament ist der Erbe möglichst namentlich zu bezeichnen, damit die Erbeinsetzung ausreichend bestimmt und wirksam ist. Das gilt auch bei Pflegekräften. Das kann bei wechselnden Pflegepersonen schwierig sein bzw. wenn noch nicht feststeht, wer den Erblasser lebzeitig pflegt. Es gibt aber Gestaltungsmöglichkeiten.