Aktuelle Streitfragen zur Steuerbefreiung des Familienheims

Bei der selbstgenutzten Immobilie, dem sogenannten Familienheim, kommt für Ehegatten und Abkömmlinge eine umfassende Steuerbefreiung in Betracht. Da eine solche Immobilie oft das größte Vermögen in der Familie darstellt, ist diese Steuerbefreiung in der Praxis immens wichtig. Gerade bei größeren und besonders wertvollen Grundstücken kommt es dabei häufig vor, dass mehrere Flurstücke umfasst sind.

Beispiel:

Im Vermögen des Erblassers befindet sich ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück. Dieses besteht aus drei verschiedenen Flurstücken:

  • Auf Flurstück 1 steht das Haus.
  • Flurstück 2 wurde später erworben, um einen größeren Garten zu haben, dort befindet sich ein Außenpool.
  • Flurstück 3 ist ein hinzuerworbenes Weggrundstück, um eine bessere Zufahrt zu haben.

Ob in einem solchen Beispiel die Steuerbefreiung für alle drei Flurstücke gewährt werden kann, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. So urteilte beispielsweise das Finanzgericht München (4 K 2568/16), dass es auf den Grundstücksbegriff im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches ankommt, also darauf, ob die verschiedenen Flurstücke auf dem selben Grundbuchblatt geführt sind. Noch strenger urteilte kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (3 K 14/23). Danach sei nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück steuerbefreit, im Beispiel also nur das Flurstück 1.

Hier gibt es aber Gestaltungsstrategien:
Zunächst kann durch Antrag beim Grundbuchamt veranlasst werden, dass mehrere Flurstücke in einem Grundbuchblatt zusammengefasst werden. Um der noch strengeren Rechtsprechung des Finanzgericht Niedersachsen Rechnung zu tragen, kann man dann auch noch mehrere Flurstücke miteinander verschmelzen, durch Antrag beim Katasteramt.

Ob letztere Strategie allerdings voll durchschlägt, ist unsicher, weil das Gericht in seiner Entscheidung auch ausgeführt hat, dass bei größeren Flurstücken nicht das ganze Flurstück, sondern nur eine angemessene Zubehörfläche unter die Steuerbefreiung fällt. Ob dies allerdings das letzte Wort ist, weiß man noch nicht, da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (II R 27/23) anhängig ist. Fest steht aber: Zumindest die Zusammenfassung mehrerer Flurstücke in einem Grundbuchblatt kann sich bei größeren und wertvollen Grundstücken lohnen.