Behandelnder Arzt kann als Erbe eingesetzt werden

Fall: Eine Frau hatte ihren Arzt in ihrem Testament als Miterben bedacht. Sie bat den Arzt um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit, dem der Arzt nachkam. Nach dem Tod der Erblasserin waren die Miterben der Meinung, der Arzt sei nicht Miterbe, weil er gegen § 32 der hessischen Berufsordnung für Ärzte verstoßen habe. Danach sei es ihm verboten, eine Erbschaft anzunehmen. Das OLG Frankfurt (vom 21.12.2023, Az.: 21 W 91/23) hat entschieden, dass der Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt worden sei. Der Verstoß des Arztes gegen Berufsrecht führe mit Blick auf die gewichtige Testierfreiheit der Erblasserin (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dazu, dass das Testament insoweit nichtig sei. Der Bundesgerichtshof hat über diese Rechtsfrage bislang nicht entschieden.

Anmerkung: Auch ein Berufsbetreuer, der eine Erbschaft von seinem verstorbenen Betreuten annimmt, verstößt zwar gegen das Berufsrecht in § 30 Abs. 1 BtOG. Das führt aber auch nicht zur Nichtigkeit des Testaments (OLG Nürnberg vom 19.07.2023, Az.: 15 Wx 988/23). Anders liegt es bei den Verbotsgesetzen der Länder für den Bereich der Pflege in Heimen. Verstöße hiergegen können zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung führen.