Sachverständigenkosten: Abzugsposten bei der Erbschaftsteuer

Kosten der Wertermittlung für Nachlaßgegenstände mindern die Erbschaftsteuer, sowohl wenn die Wertermittlung der Erbschaftsteuerberechnung als auch wenn sie der Erbauseinandersetzung dient.

Soeben wurde eine Leitentscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser bedeutsamen Frage bekannt (Az. II R 37/08). Darin wurde klargestellt, daß Kosten, die für die Wertermittlung von Nachlaßgegenständen durch Sachverständigengutachten entstehen, bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob das Sachverständigengutachten erstellt wird, um für die Erbschaftsteuerberechnung den Verkehrswert eines Nachlaßgegenstandes zu ermitteln oder ob das Gutachten als Berechnungsgrundlage für die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder für die Begleichung von Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen dienen soll.

Neben Sachverständigengutachten sind u. a. auch Kosten für die Übertragung der Nachlaßgegenstände, insbesondere von Grundbesitz auf die Miterben, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Erben bei der Erbauseinandersetzung bzw. bei der Abwicklung von Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen sowie die bei einem etwaigen diesbezüglichen Rechtsstreit anfallenden Gerichtskosten zu berücksichtigen.