Benachteiligung eingetragener Lebenspartner im Erbschaftsteuergesetz ist verfassungswidrig lt. BVerfG

Gemäß dem am 17.08.2010 bekanntgegebenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, Az. 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, verstößt die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner gegenüber Eheleuten im Erbschaftsteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG und ist deshalb verfassungswidrig.

Das Urteil befaßt sich mit dem bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaftsteuergesetz, hat jedoch auch Auswirkungen auf das geltende Recht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2010 für die Erbfälle zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 und dem 31.12.2008 eine rückwirkende Neuregelung zu treffen, die die Ungleichbehandlung in vollem Umfang aufhebt.

Da auch das seit dem 01.01.2009 geltende Erbschaftsteuergesetz eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten beinhaltet – so unterliegen die eingetragenen Lebenspartner der ungünstigen Steuerklasse III, Ehegatten der günstigeren Steuerklasse I -, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber auch für Erbfälle seit dem 01.01.2009 rückwirkend die Gleichstellung regelt.

Für Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 eintreten, soll dies laut dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 ohnehin gelten.