BGH: Erben des verstorbenen Mieters haften nur begrenzt

Erben haften auch für nach dem Erbfall angefallene Mietschulden nicht mit ihrem Privatvermögen, wenn die Überschuldung des Nachlasses festgestellt und die Dürftigkeitseinrede erhoben wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.01. des Jahres (Az. VIII ZR 68/12) entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall machte der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen die Tochter und Erbin des verstorbenen Mieters geltend. Das Mietverhältnis war gemäß § 564 Satz 1 BGB nach dem Tod des Mieters auf die Erbin übergegangen. Der Vermieter forderte daraufhin von ihr rückständige Monatsmieten für die Zeit nach dem Todesfall, Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Die Erbin hatte wegen Überschuldung des Nachlasses die Dürftigkeitseinrede erhoben. Das Berufungsgericht hatte die Erbin teilweise zur Zahlung verurteilt und argumentiert, bei dem angefallenen Mietzins zwischen dem Tod des Erblassers und der Beendigung des Mietverhältnisses handele es sich um sog. Nachlaßerbenschulden, für die die Erbin persönlich hafte. § 564 BGB ordne den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis in einer über die normalen Erbwirkungen hinausgehenden Weise selbständig an.

Dem hat der BGH widersprochen: Forderungen aus einem Mietverhältnis seien jedenfalls dann reine Nachlaßverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis – wie im vorliegenden Fall – innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet worden sei. Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten zur Fortsetzung des Mietverhältnisses liege nicht vor, weshalb eine persönliche Haftung der Beklagten nicht in Frage komme. Aus § 564 Satz 1 BGB ergebe sich keine persönliche Haftung des Erben. Da es sich deshalb bei den Mietschulden um (reine) Nachlaßverbindlichkeiten handele, hafte die Beklagte nur beschränkt; da die Dürftigkeitseinrede erhoben und die Erschöpfung des Nachlasses festgestellt worden sei, bestehe keine Zahlungspflicht.