BFH: Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts bei Berechnung der Erbschaftsteuer sind abzugsfähig

Kosten für ein Sachverständigengutachten, mit dem gegenüber dem Finanzamt der niedrigere gemeine Wert eines Nachlaßgrundstücks nachgewiesen wird, sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.06.2013 (Az.: II R 20/12) entschieden.

Dem Urteil lag der Fall eines Mannes zugrunde, der seinen im August 2009 verstorbenen Onkel alleine beerbte. Zum Nachlaß gehörte unter anderem ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Für die vom Finanzamt angeforderte Erbschaftsteuererklärung gab der Erbe ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks in Auftrag.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer verwendete das Finanzamt zwar den im Gutachten ermittelten Verkehrswert für die Immobilie. Die Sachverständigenkosten in Höhe von  2.593,47 EUR wurden vom zu versteuernden Erwerb jedoch nicht als Erbfallkosten abgezogen. Dagegen klagte der Erbe vor dem Finanzgericht.

Die erste Instanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts seien Kosten der Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer und damit nicht Erbfallkosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Dem widersprach der BFH in der Revisionsinstanz: Die Kosten für das Gutachten seien als sog. Nachlaßregelungskosten abzugsfähig. Denn zu Nachlaßregelungskosten gehörten auch die Kosten für die Bewertung von Nachlaßgegenständen, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. Bei den Kosten für die Bewertung von Nachlaßgegenständen handele es sich auch nicht um Rechtsverfolgungskosten, die nicht abzugsfähig sind. Dieser Begriff sei eng zu verstehen und umfasse nur die vom Erben aufgewendeten Verfahrens- und Prozeßkosten eines Rechtsbehelfs oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung.