Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch zunächst nach dem Tod des Erblassers nicht geltend und beerbt er den Pflichtteilsschuldner nach dessen Tod allein, erlischt der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich. Dies beruht darauf, dass der Anspruchsinhaber, also der Pflichtteilsberechtigte, durch seine Alleinerbenstellung Rechtsnachfolger des Pflichtteilsschuldners geworden und er somit gleichzeitig auch Anspruchsgegner ist. Wirtschaftlich führt dieses Erlöschen zu keinem Nachteil, weil es für den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich unerheblich ist, ob er das Vermögen zum Teil als Pflichtteilsberechtigter oder allein aufgrund seiner Alleinerbenstellung erhält.

Auch erbschaftsteuerlich führt dieses Erlöschen des Pflichtteilsanspruches nicht zu Nachteilen, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.02.2013, Az.: II R 47/11, entschieden hat.

Denn dem Pflichtteilsberechtigten steht es trotz des Erlöschens seines Pflichtteilsanspruches frei, diesen gegenüber dem Finanzamt zu erklären, so der Bundesfinanzhof, jedenfalls sofern der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Finanzamt noch nicht verjährt ist. Dies führt dazu, dass der Erwerb in Höhe des fiktiven Pflichtteilsanspruchs vom Erblasser stammt, nur der restliche Erwerb vom eigentlichen Pflichtteilsschuldner. Steuerlich kann sich das positiv auswirken:

Umfasst der Pflichtteilsanspruch des pflichtteilsberechtigten Kindes nach dem Vater zum Beispiel 300.000 EUR, der Restnachlass der Mutter etwa ebenfalls 300.000 EUR, fällt keine Steuer an, da der Freibetrag nach beiden Eltern 400.000 EUR beträgt. Hätte das Kind dagegen alles, also 600.000 EUR, von der Mutter geerbt, hätte es 200.000 EUR versteuern und somit 22.000 EUR Steuern zahlen müssen.