Finanzierung des Familienwohnheims durch einen Ehegatten kann Pflichtteils­ergänzungs­ansprüche auslösen

Der gemeinsame Kauf bzw. Bau des Familienwohnheims durch beide Ehegatten kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der alleinverdienende Partner die Finanzierung alleine auf die Beine stellt. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.12.2013 (Aktenzeichen: 3 U 29/13) entschieden. 

Im konkreten Fall ging es um einen Pflichtteilsstreit, bei dem die Kinder des Erblassers aus erster Ehe Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Alleinerbin, die zweite Ehefrau des Verstorbenen, geltend machten. Kern des Streits war die Zuordnung des früheren Familienwohnheims, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verkauft worden war. Das Einfamilienhaus, das das Ehepaar gemeinsam bewohnt hatte, stand zwar im Eigentum beider Partner. Finanziert hatte den Kauf des Grundstücks und den Bau der Immobilie allerdings der Erblasser alleine. Das Paar hatte eine Einverdienerehe geführt: Der Erblasser war Bürgermeister der Stadt, in der das Ehepaar lebte, die Gattin hatte den Haushalt geführt und nach eigenen Aussagen auch zahlreiche repräsentative Aufgaben wahrgenommen.

Die klagenden Kinder argumentierten, bei der Finanzierung der Immobilie, die im Miteigentum beider Partner stand, habe es sich um eine Schenkung des Erblassers an die Ehefrau und Alleinerbin gehandelt. Daraus ergäben sich Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB. Dem widersprach die Erbin: Die Finanzierung des Hauses sei eine Gegenleistung für die von ihr erbrachten Haushaltsdienstleistungen und ihre repräsentativen Aufgaben als Bürgermeistergattin gewesen. Eine Schenkung liege damit nicht vor.

Mit dieser Argumentation konnte die Erbin sich jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz durchsetzen: Die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten sei keine Gegenleistung, argumentierten die Richter. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, so dass auch Erziehungsaufgaben für die Erbin nicht angefallen seien. 

Da die Finanzierung des Hauses durch den Ehemann im konkreten Fall auch keine angemessene Altersvorsorge für die Gattin darstelle, handele sich im vorliegenden Fall um eine Zuwendung, die pflichtteilsergänzungspflichtig sei.