Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeits­rechts­verletzung grundsätzlich nicht vererblich

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers geschehen ist, ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. VI ZR 246/12) entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines österreichischen Entertainers zugrunde, der einen Zeitschriftenverlag verklagt hatte. Er ging mit der Klage gegen die Berichterstattung verschiedener Zeitschriften des Verlages vor, die u.a. seine Trauer um die verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatte. Der Kläger machte geltend, dass diese Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe, und forderte einen Mindestbetrag von 30.000 EUR nebst Zinsen von der Beklagten. Einen Tag nach Eingang der Klage beim Landgericht Berlin am 11.02.2011 verstarb der Kläger. Sein Erbe führte die Klage fort – letztlich jedoch erfolglos. 

Der BGH bestätigte die Entscheidung der vorhergehenden Instanz, dass die Klage abzuweisen sei, da der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht auf den Erben des ursprünglichen Klägers, seinen Sohn, übergegangen sei. Entscheidend gegen die Vererblichkeit dieses Anspruchs spreche vor allem seine Funktion: Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Erfolge die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, sterbe dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig an Bedeutung. 

Wegen dieser Besonderheit des Geldentschädigungsanspruchs und der mit ihm verbundenen Genugtuungsfunktion verstoße es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte vererblich sind, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung hingegen nicht.