Veranlasst Betreuer einen Testierunfähigen zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung, kann dies strafbare Untreue sein.

Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin eine Untreue gemäß § 266 StGB bzw. eine Teilnahme daran begründet sein. Das hat das OLG Celle mit Beschluss vom 13.02.2013 (Az. 1 Ws 55/13, ZEV 2013, 344) entschieden.

Dem Beschluss lag die Anklage gegen eine Gruppe von Personen zugrunde, die eine ambulante Seniorenbetreuung betrieben oder Rechtsanwälte (Berufsbetreuer) waren. Ihnen wurde vorgeworfen, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens Betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder mehrere von ihnen durch letztwillige Verfügung als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen.

In dem Beschluss – der nicht in der Hauptsache erging, sondern die Beschwerde gegen einen Arrest zum Gegenstand hatte – stellt das OLG klar, dass das den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten geeignet sein kann, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue zu erfüllen. Denn zweifelsohne unterliege ein Betreuer einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, die auch über den Tod des Betreuten hinaus wirke. Ferner könne ein Betreuter als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden; jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB in der Lage sei, ein Testament zu errichten, und wenn der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt werde. Die konkrete Vermögensgefährdung könne bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eintreten, wenn dieser aufgrund seiner Testierunfähigkeit seine letztwillige Verfügung nicht mehr ändern könne. Die Tatsache, dass die fraglichen Testamente gegebenenfalls anfechtbar oder auch sittenwidrig seien, schließe die konkrete Vermögensgefährdung nicht aus.

Dreh- und Angelpunkt in solchen Fällen, auch das geht aus dem Beschluss hervor, ist jedoch die Testierunfähigkeit der betreuten Person. Vor einer strafrechtlichen Verurteilung steht deshalb zunächst der Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers.