Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments gegenüber einer Bank kann genügen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.04.2016 (– XI ZR 440/15) erstmals ausdrücklich entschieden, dass auch die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments mit der Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank ausreichen kann. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Schadensersatzverlangen zweier Miterben, die von der Bank die Kosten für einen Erbschein geltend machten, den die Bank zum Nachweis der Erbenstellung verlangte.

Einer Bank ist es danach nicht gestattet, bei Vorliegen eines eröffneten eigenhändigen Testaments pauschal die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Ein solcher kann von einer Bank nur dann gefordert werden, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig aus dem eigenhändigen Testament ergibt, bei der Bank also konkrete Zweifel am Erbrecht bestehen. Im Rahmen der Testamentsgestaltung kommt es daher entscheidend darauf an, klar, eindeutig und juristisch korrekt zu formulieren.

Mit dieser Entscheidung bleibt der Bundesgerichtshof seiner Linie treu. Bereits 2005 entschied er (Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04), dass der Erbe sein Erbrecht in der Regel durch Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments nachweisen kann. 2013 befand er (Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12), dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Bank pauschal erlaubt, einen Erbschein zu verlangen, unwirksam ist.