Vorsorgevollmacht – gefährlich für den Bevollmächtigten?

Eine Vorsorgevollmacht sollte jeder haben. Nur so wird verhindert, dass das Betreuungsgericht einen meist familienfremden Betreuer bestimmt, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, rechtsgeschäftlich zu handeln.

Handelt der Bevollmächtigte mit der zumeist umfassend erteilten Generalvollmacht, ist er aber in der Regel verpflichtet, auf Verlangen über seine Tätigkeiten Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen, zuletzt bestätigt vom OLG München, Urteil vom 06.12.2017, Az. 7 U 1519/17.

Solange der Vollmachtgeber lebt, ist das meist kein Problem. Verstirbt der Vollmachtgeber aber, machen oftmals die Erben des Vollmachtgebers diese Auskunfts- und Rechenschaftsanprüche geltend.

Diese Verpflichtung ist für den Bevollmächtigten, der schon durch die Tätigkeiten für den Vollmachtgeber erheblichen Aufwand übernommen hat, eine zusätzliche Last. Zudem ist es für ihn auch schwierig, ggf. schon lange zurückliegende Abläufe zu rekonstruieren und zu belegen. Damit droht die Gefahr für den Bevollmächtigten, Schadensersatz leisten zu müssen.

Deshalb sollte immer dann, wenn eine Vertrauensperson, meist ein naher Angehöriger, als Bevollmächtigter bestimmt wird, in der Vollmachtsurkunde festgehalten werden, dass der Bevollmächtigte gegenüber den Erben eines Vollmachtgebers von der Pflicht, Auskunft und Rechenschaft zu erteilen, befreit ist.