Verjährung von Auskunftsansprüchen über Vorempfänge bei der Erbteilung unter Geschwistern

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass bei der Erbteilung unter Geschwistern Ansprüche auf Auskunft darüber, ob und welche lebzeitige Zuwendungen ein Geschwisterteil vom verstorbenen Elternteil erhalten hat, die bei der Erbteilung auszugleichen sind, nach der am 01.01.2010 geltenden Gesetzeslage nach nur drei Jahren verjähren, §§ 195, 199 BGB (OLG Stuttgart v. 02.07.2018 – 19 W 27/18, ZEV 2019, 25).

Die Erbteilung unter Geschwistern ist oft umstritten. Hierbei spielt nicht nur die gesetzliche Erbquote eine Rolle, sondern auch, ob und welche lebzeitigen Zuwendungen ein Geschwisterteil vom verstorbenen Elternteil erhalten hat, die bei der Erbteilung auszugleichen sind. Solche auszugleichenden Zuwendungen, auch Vorempfang genannt, sind in § 2050 BGB angeführt. Die Ausgleichung von Vorempfängen kommt in Betracht bei gesetzlicher Erbfolge und bei einem Testament, wenn die Kinder die gesetzliche Erbquote erhalten.

Beispiel:

Die verwitwete Mutter ist am 01.01.2019 verstorben. Gesetzliche Erben zu jeweils ein Drittel sind ihre drei Kinder. Der Nachlass am Todestag beträgt 1 Million €. Das Kind Fritz hat als auszugleichendes „Voraberbe“ von der Mutter am 01.01.2000 einen Vorempfang von 200.000 € erhalten. Der Nachlass unter den Geschwistern ist dann nicht so zu teilen, dass jedes Kind ein Drittel von 1 Million € (333.333,33 €) erhält, sondern wie folgt:

Nachlass am Todestag:                            1.000.000 €

Vorempfang (zzgl. Kaufkraftschwund)        200.000 €

                                                                  1.200.000 €

 Ausgleichungserbteil für Fritz:

1.200.000 € : 3                                             400.000 €

Abzug Vorempfang                                   – 200.000 €

Ausgleichungserbteil für Fritz                     200.000 €

Ausgleichungserbteil für Geschwister:

jeweils 1.200.000 € : 3                                400.000 €

Aus dem Nachlass von 1 Million € erhalten also Fritz 200.000 € und die beiden Geschwister jeweils 400.000 €.

Jeder Geschwisterteil hat nach § 2057 BGB einen Anspruch auf Auskunft, ob und welche Vorempfänge ein Geschwisterteil vom verstorbenen Elternteil erhalten hat. Dieser Auskunftsanspruch verjährt nach der Entscheidung des OLG Stuttgart drei Jahren nach Ablauf des Kalender-Todesjahres. Bei der Erbteilung unter Geschwistern ist diese kurze Verjährungsfrist zu wahren, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. In der Rechtswissenschaft ist die Verjährungsfrage umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie für die Rechtslage ab dem 01.01.2010 noch nicht entschieden.