Vorsicht vor Doppelbesteuerung bei thesaurierenden Fonds

Wie tückisch unser Steuerrecht sein kann, zeigt folgender Fall:

Im Jahr 2013 erbte der Kläger Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hatten diese einen Wert von 120.000,00 EUR, hierauf entrichtete er 30 % Erbschaftsteuer. Im Jahr 2017 veräußerte der Kläger die Wertpapiere für ca. 115.000,00 EUR.

In der Steuerbescheinigung wurden für diesen Veräußerungserlös Stückzinsen von ca. 35.000,00 EUR ausgewiesen. Aufgrund des gefallenen Kurses war klar, dass diese Stückzinsen auf den Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Dennoch erhob das Finanzamt zusätzlich zu der hierauf bereits bezahlten Erbschaftsteuer von 30 % auch noch Abgeltungsteuer von 25 %, sodass im Ergebnis die Stückzinsen mit insgesamt 55 % belastet waren. Der Kläger sah dies nicht ein und erhob Klage. Dies aber erfolglos, das FG Münster wies die Klage in einem kürzlich veröffentlichten Urteil ab (FG Münster vom 17.02.2021, 7 K 3409/20).

Der Fall lehrt, dass auch die Vermögensstruktur bei der Planung der Vermögensnachfolge beachtet werden muss. Thesaurierende Fonds sollten umgeschichtet werden, wenn insbesondere wegen des Alters des Inhabers mit einem anstehenden Erbfall gerechnet werden muss. Denn von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten kann man keine Gnade erwarten.