Wegzug ins Ausland – eine Steuerfalle für Unternehmer!

Zum 01.01.2022 tritt eine Verschärfung des deutschen Außensteuerrechts in Kraft. Welche gravierenden Konsequenzen dies haben kann, zeigt am besten folgendes Beispiel:

Unternehmer U hat vor 30 Jahren quasi aus dem Nichts eine GmbH aufgebaut (Stammkapital 200.000,00 Euro). Gewinne hat U immer wieder reinvestiert, sodass die Firma heute einen Wert von 20 Mio. Euro hat. Da U 2022 den 70. Geburtstag feiert, möchte er sich endgültig aus dem Betrieb zurückziehen, bereits vor einigen Jahren hat er einen Außenstehenden als Geschäftsführer eingearbeitet. Seit einigen Jahren hat er bereits ein Ferienhaus in Österreich, in dem es ihm so gut gefällt, dass er im nächsten Jahr dorthin auf Dauer seinen Hauptwohnsitz verlegen möchte.

Nach der alten Regelung in § 6 AStG, war ein solcher Wegzug unproblematisch, weil U die stillen Reserven, die sich in der GmbH aufgebaut haben, erst dann hätte versteuern müssen, wenn er die Firma tatsächlich verkauft hätte und ihm so Geld zugeflossen wäre. Ab 01.01.2022 ist dies völlig anders: Obwohl er die Firma behält und ihm deshalb auch kein Kaufpreis zufließt, muss er dennoch die stillen Reserven versteuern, vereinfacht sieht die Steuerrechnung wie folgt aus:

fiktiver Veräußerungserlös20.000.000,00 EUR
abzüglich Buchwert   – 200.000,00 EUR
fiktiver Veräußerungsgewinn19.800.000,00 EUR
davon 60 % steuerpflichtig11.880.000,00 EUR
Steuersatz 45 % 
Wegzugsteuer5.346.000,00 EUR

Eine Erleichterung sieht das neue Recht nur insoweit vor, als die Steuerzahlung gegen Sicherheitsleistung über sieben Jahre gestreckt werden kann.