Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Geldvermächtnissen

Bereits mit Wirkung am 29.12.2020 brachte das Jahressteuergesetz 2020 eine Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts, die weitgehend unbemerkt blieb, deren praktische Bedeutung sich aber mehr und mehr herausstellt.

Am besten lässt sich dies anhand eines Beispiels erläutern:

Eine Ehefrau wird Alleinerbin ihres Mannes, das Erbe besteht aus dem selbstgenutzten Familienheim mit einem Wert von 2.000.000,00 EUR und Kapitalvermögen ebenfalls mit einem Wert von 2.000.000,00 EUR. Um die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer ausnutzen zu können, sieht das Testament vor, das jedes der beiden Kinder ein Geldvermächtnis von 400.000,00 EUR bekommt.

Früher galt folgende Rechnung:
Das Familienheim bleibt steuerfrei, wenn die Ehefrau dort für mindestens zehn Jahre wohnen bleibt oder nur aus wichtigem Grund auszieht. Versteuern muss sie das Kapitalvermögen im Wert von 2.000.000,00 EUR abzüglich der beiden Geldvermächtnisse für die Kinder von insgesamt 800.000,00 EUR verbleiben 1.200.000,00 EUR, abzüglich des allgemeinen Ehegattenfreibetrages verbleiben noch 700.000,00 EUR, bei 19 % Steuersatz ergibt dies eine zu zahlende Steuer von 133.000,00 EUR

Nach neuer Rechtslage bleibt zwar das Familienheim steuerfrei, die Geldvermächtnisse können aber nur noch anteilig abgezogen werden, in dem Verhältnis zwischen dem steuerbefreiten und dem steuerpflichtigen Teil des Nachlasses, also zu 50 %, weshalb die Rechnung jetzt laut: 2.000.000,00 EUR Kapitalvermögen abzüglich zweimal 200.000,00 EUR Geldvermächtnisse abzüglich Ehegattenfreibetrag 500.000,00 EUR, sodass 1.100.000,00 EUR mit 19 % zu besteuern sind, die neue Steuerlast beträgt also 209.000,00 EUR, eine Steuererhöhung um 76.000,00 EUR.

Diese Steuererhöhung lässt sich vermeiden, wenn statt eines Geldvermächtnisses ein Sachwert zum Vermächtnisgegenstand gemacht wird, beispielsweise auch ein Aktiendepot oder ein Teil hieran. Bestehende Vermächtnisse sollten deshalb überprüft und gegebenenfalls neu formuliert werden.