Vorsicht bei zinslosen Darlehen

Wie schnell ein zinsloses Darlehen zur Steuerpflicht oder gar zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen kann, zeigt ein kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedener Fall (FG Düsseldorf – 4 K 272/21 Erb):

A stellte einem guten Freund ein zinsloses Darlehen von 110.000,00 EUR zur Verfügung. Das Darlehen lief auf unbestimmte Zeit.

Das Gericht rechnete wie folgt:
Trotz Niedrigzinsphase sei von dem im Bewertungsgesetz vorgesehenen Regelzinssatz von 5,5 % auszugehen (§ 15 Abs. 1 BewG). Hieraus würde sich bei 110.000 EUR eine jährliche Zinsschenkung von 6.050,00 EUR ergeben. Allerdings gibt es noch eine Spezialvorschrift, wonach der Jahreswert des Nutzungsvorteils durch einen Divisor von 18,6 begrenzt wird, bei 110.000 EUR dividiert durch 18,6 sind dies 5.914 EUR. Dieser jährliche Zinsvorteil wird bei unbefristeten Darlehen mit 9,3 multipliziert (§ 13 BewG). Somit ergab sich eine Schenkung in Höhe von 55.000 EUR, auf die nach Abzug des Freibetrages von 20.000 EUR ein Steuersatz von 30 % anzuwenden war.

Was lässt sich in solchen Fällen tun?

Am besten vereinbart man einen Zinssatz, der allerdings durch ein vergleichbares Bankangebot untermauert sein sollte, wenn man in der Familie oder unter Freunden zinsgünstige Darlehen gewähren will.

Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, dann kann ein unverzinsliches Darlehen durch Vereinbarung in ein Darlehen mit angemessener Verzinsung umgewandelt werden. Dies ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit mit der Folge, dass sich der Nutzungsvorteil nur noch auf den Zeitraum der tatsächlich zinslosen Nutzung bezieht.