Neues Verfahren zur 1 %-Regelung bei Nutzungsüberlassung von Kfz anhängig

Die ohnehin kaum noch überschaubare Thematik der Behandlung von
Kraftfahrzeugen wird um einen neuen Aspekt erweitert. Beim Niedersächsischen FG
ist nunmehr ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird, ob die
Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz
2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – sog. 1 %-Regelung) insoweit
verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der
Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte – bemessen wird. Eine
Entscheidung soll nach Auskunft des Gerichts noch in diesem Jahr erfolgen.

Die zu beantwortende Frage ist im Zusammenhang mit einem jüngeren Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 17.06.2009 (Az.: VI R 18/07) zu sehen. Danach waren für den
Fall der verbilligten Abgabe von Autos durch Kraftfahrzeughersteller an die
eigenen Arbeitnehmer deren unverbindliche Preisempfehlungen an Endverbraucher
nicht stets geeignet, die von den Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile nach §
8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bestimmen. Das FG – als vorige und alleinige
Tatsacheninstanz – hatte aber bereits festgestellt, dass ein Autohaus schon ohne
weitere Verhandlungen auf diese Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte.
Daher setzte der BFH den Endpreis um diesen Rabatt herab, wodurch sich für den
Arbeitnehmer vorliegend kein lohnsteuerrechtlich relevanter Vorteil ergab.

Im jetzt anhängigen Fall (Az.: 9 K 394/10) hat das Niedersächs. FG zu
entscheiden, ob diese neu aufgestellten Grundsätze bei der Bewertung von
Sachbezügen auch auf die Besteuerung der Nutzungsüberlassung eines
Kraftfahrzeugs für den privaten Gebrauch übertragbar sind.

(Aus einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)