Steuern sparen bei Entlassungsabfindungen

Um Steuern zu sparen, kann es sich lohnen, Abfindungszahlungen in das
Folgejahr zu verschieben, wenn in diesem geringere Einkünfte erwartet werden.

Seit dem 01.01.2006 ist eine Abfindung grundsätzlich vollständig zu
versteuern. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung aber steuerlich
privilegiert werden. Dann greift die sogenannte „Fünftel-Regelung“.

Anknüpfungspunkt für die Steuer ist der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung.
Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er
nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die
Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben.

Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bislang nicht
anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH jetzt möglich (Az.: IX
R 1/09).

Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei sehr hohen
Abfindungszahlungen oder bei hohen weiteren Einkünften relativ gering aus. Daher
sollten mögliche Gestaltungsoptionen bedacht werden.

Ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geplant, sollte der Steuerzahler
auf jeden Fall einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen. Neben
steuerlichen Fragestellungen treten nämlich häufig auch andere Aspekte hinzu,
wie zum Beispiel eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.

(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Brandenburg)