Abgeltungsteuer: Neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein Musterverfahren gegen die
Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Seit Einführung der
Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.

Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro
pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten.
Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten
angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber
auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Besonders betroffen von der
Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind Steuerzahler, die zur
Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben. Diese Zinsen
für die Finanzierung können seit dem Jahr 2009 nicht mehr steuermindernd
berücksichtigt werden.

Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und
Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen,
unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz
und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren
des BdSt überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht
Münster erhoben.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom
28.05.2010)