Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 III R 35/09 entschieden,
dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern
verfassungsgemäß ist.

Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und
Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch
das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des
25. Lebensjahres abgesenkt wurde. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem
verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des
Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für
ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33a Abs 1 EStG).
Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige
Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt
werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur
Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a
Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge
der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen
verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Es ist zu erwarten, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen
Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

(BFH-Pressemitteilung vom 24.11.2010)

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