Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Mit Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10 hat der BFH entschieden, dass die Kosten
für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als
Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren
Kosten kommt es nach dem Urteil nicht auf den zeitlichen Anteil des
Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als
Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder
nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch
privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine
Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der
Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem
Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche
Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig
verwirklicht würden. Das sei bei einer sog. Sprachreise der Fall. Die Wahl eines
Sprachkurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst.

Im Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei
der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt
und Finanzgericht (FG) ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht
zum Werbungskostenabzug zu. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den
Rechtsstreit an das FG zurück.

Kann ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht nachgewiesen werden, so bestehen
nach Auffassung des BFH keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung
sämtlicher Reisekosten auszugehen.

(Siehe auch BFH-Pressemitteilung vom 18.05.2011)

Das Urteil im Volltext