Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

Mit Urteilen vom 05.05.2010 VI R 5/09 und VI R 29/09 hat der BFH seine
bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen
steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem
Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich
unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige
nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u. a. Verwandte in
gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die
Unterhaltsberechtigung insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der
unterhaltenen Person voraus (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach der
bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte im Rahmen einer typisierenden
Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach
unterstellt werden (sog. abstrakte Betrachtungsweise).

Diese Rechtsprechung hat der BFH im Urteil VI R 29/09 aufgegeben und
entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils
konkret
zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach
erforderlichen konkreten Betrachtungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass für
volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Mögliche
Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der
Bedürftigkeit entgegenstehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei
lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen.

Ebenfalls mit Urteil vom 05.05.2010 VI R 5/09 hat der BFH entschieden, dass
bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an
die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die
Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen sei. Anders als der
Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch
jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht
verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. In diesem Fall
unterstützte der Steuerpflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den
in Ausbildung befindlichen Kindern in Bosnien-Herzegowina lebte.

(BFH-Pressemitteilung vom 01.09.2010)

Das Urteil VIR 5/09 im Volltext

Das Urteil VIR 29/09 im
Volltext