Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vollziehung eines Steuerbescheids, durch
den das Finanzamt Schenkungsteuer für die nach Inkrafttreten der Änderungen des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 ausgeführte Schenkung eines
Geldbetrags wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlichen Neuregelung auszusetzen ist. Der BFH lehnte die Aussetzung der
Vollziehung (AdV) ebenso wie bereits in erster Instanz das Finanzgericht München
ab.

Zur Begründung führte der BFH aus, eine auf ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden
Gesetzesvorschrift gestützte AdV setze jedenfalls unter den besonderen Umständen
des Streitfalls ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Im Streitfall komme dem
öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG der Vorrang zu, weil die vom
Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis zur
vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden und die Bedeutung
und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids
eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen seien.
Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich knapp 20 % des dem
Steuerpflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei ihm die (vorläufige)
Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar.

Auf die Frage, ob das ErbStG in der gegenwärtig geltenden Fassung
verfassungsgemäß ist, brauchte der BFH danach nicht einzugehen.

(Auszug aus einer BFH-Pressemitteilung vom 14.04.2010)

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