Anhebung der Altersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen

Bei Altersvorsorgeverträgen („Riester-Rente“), Basisrentenverträgen („Rürup-Rente“) sowie bei der betrieblichen Altersversorgung ist u. a. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, dass die Renten- bzw. Versorgungsleistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

Die Finanzverwaltung teilt mit, dass diese Mindestaltersgrenze für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, auf 62 Jahre angehoben wird (siehe BMF-Schreiben vom 17.10.2011 – IV C 3 – S 2220/11/10002).