Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

Der BFH hat mit Urteil vom 19. 01.2010 X R 53/08 seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung
der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünftegesetz zum
01.01.2005 neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der berufsständischen Versorgungswerke werden ebenso wie die
Beamtenpensionen in vollem Umfang – nachgelagert – besteuert; in der
Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten
kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts
entscheidend ist.

Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 %. Beruhen Altersrenten
auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet
wurden, können die Renten im Rahmen der sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin
mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im Unterschied zur
Auffassung der Finanzverwaltung – so der X. Senat – kommt es nicht darauf an, in
welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind; entscheidend ist vielmehr, für welche
Jahre die Beiträge geleistet wurden.

Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht,
dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung
einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße, da seine früher geleisteten
Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich stärker belastet gewesen seien. Zudem
verletze ihn die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der
bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente; er habe als sog.
Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Mit seiner Entscheidung hat der X. Senat des BFH seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt. Bei dem Alterseinkünftegesetz handele sich um die
Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere
Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten, so dass die
Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der
Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sofern – wie im
Streitfall – nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

(BFH-Pressemitteilung vom 31.03.2010)

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