Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sofort abziehbar

Mit Urteil vom 20.04.2011 I R 2/10 hat der BFH entschieden, dass die
Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen
aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, nicht als Anschaffungskosten auf
die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln sind, sondern sofort als
Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Vereinigen sich – z. B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile –
mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in
der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden
Grundstücke Grunderwerbsteuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der
Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur „mittelbar“ über eine
weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält. In dem vom BFH zu entscheidenden
Fall musste nach diesen Regeln eine GmbH Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke
einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zu einem
Teil durch eine sog. Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile
an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH.

Der BFH hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuern den sofort abziehbaren
Betriebsausgaben der GmbH und nicht den Anschaffungskosten der eingelegten
Anteile zuzuordnen sind. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der
Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein
fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als
Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des
Anteilserwerbs.

(BFH-Pressemitteilung vom 22.06.2011)

Das Urteil im Volltext